FG Niedersachsen - Urteil vom 04.03.2016
1 K 302/14
Normen:
BewG § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 1244

Steuerrechtliche Bewertung einer Reitanlage als Grundvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2016 - Aktenzeichen 1 K 302/14

DRsp Nr. 2016/9613

Steuerrechtliche Bewertung einer Reitanlage als Grundvermögen

Wirtschaftsgüter sind dem Betrieb der Land und Forstwirtschaft dann nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt, soweit sie im Fall einer auf Dauer angelegten Vermietung ausschließlich durch den Mieter genutzt werden oder auch nur eine gemeinsame Nutzung "nach Absprache" durch den Mieter und den Vermieter erfolgt.

Normenkette:

BewG § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Reitanlage als Grundvermögen zu bewerten ist.

Die Kläger betreiben auf ca. ... ha zuzüglich der in dem angefochtenen Bescheid als Grundvermögen bewerteten 2.310 qm Landwirtschaft in Form einer Pferdezucht im Nebenerwerb. 1995 errichteten sie eine Reitanlage mit Halle. In dem ca. 35 m langen Hallengebäude befinden sich außer der Freifläche zum Reiten an beiden Längsseiten 5,26 m, im Bereich der Nebenräume 6,26 m breite Räumlichkeiten, in denen auf der einen Seite acht Pferdeboxen und die Nebenräume - Futterraum, Aufenthaltsraum, Sattelkammer, WC, Vorraum der Reithalle - untergebracht sind und sich auf der anderen Seite Lagerflächen befinden. An die Stirnseite der Halle wurde 2009 ein Wohnhaus (X-Straße 1) als Betriebsleiterwohnung angebaut. Ertragsteuerlich wird die Pferdezucht seit 2008 als Liebhabereibetrieb gewertet.