FG Köln - Urteil vom 19.07.2019
2 K 2672/17
Normen:
DBA-USA Art. 10; EStG § 20 Abs. 5 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 43b; EStG § 50a; EStG § 50g; EStG § 50d Abs. 1 S. 2; DepotG § 5; DepotG § 9a Abs. 3 S. 2; AktG § 10 Abs. 5; AO § 39; BGB § 929; BGB § 871; BGB § 741; BGB § 1008;
Fundstellen:
AG 2020, 229
BB 2020, 149
BB 2020, 666
DStRE 2020, 713
DStZ 2020, 185
IStR 2020, 178
WM 2020, 371
ZIP 2020, 217

Steuerrechtliche Bewertung von sogenannten Cum-Ex-Geschäften; Anspruch des Erwerbers von Aktien auf Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Cum/ex-Geschäften; Ordnungsgemäße Ermittlung des Gläubigers von Kapitalerträgen; Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers von Aktien bei sogenannten Leerverkäufen; Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei außerbörslichen (OTC-)Geschäften; Möglichkeit des Bestehens von parallelem wirtschaftlichem Eigentum an einer Aktie; Vermeidung der mehrfachen Erstattung von nur einmal gezahlter Kapitalertragsteuer

FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - Aktenzeichen 2 K 2672/17

DRsp Nr. 2020/1355

Steuerrechtliche Bewertung von sogenannten Cum-Ex-Geschäften; Anspruch des Erwerbers von Aktien auf Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Cum/ex-Geschäften; Ordnungsgemäße Ermittlung des Gläubigers von Kapitalerträgen; Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers von Aktien bei sogenannten Leerverkäufen; Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei außerbörslichen (OTC-)Geschäften; Möglichkeit des Bestehens von parallelem wirtschaftlichem Eigentum an einer Aktie; Vermeidung der mehrfachen Erstattung von nur einmal gezahlter Kapitalertragsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

DBA-USA Art. 10; EStG § 20 Abs. 5 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 43b; EStG § 50a; EStG § 50g; EStG § 50d Abs. 1 S. 2; DepotG § 5; DepotG § 9a Abs. 3 S. 2; AktG § 10 Abs. 5; AO § 39; BGB § 929; BGB § 871; BGB § 741; BGB § 1008;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger im Streitjahr 2011 aus sog. Cum-Ex Geschäften ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zusteht.

Die Beteiligten und ihre Funktionen