BFH - Urteil vom 13.06.2013
III R 30/10
Normen:
EStG § 22 Nr. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1846/07

Steuerrechtliche Einordnung der Einkünfte aus Eigenprostitution

BFH, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen III R 30/10

DRsp Nr. 2013/18785

Steuerrechtliche Einordnung der Einkünfte aus Eigenprostitution

NV: Selbständig tätige Prostituierte erzielen keine sonstigen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Aufgabe des BFH-Urteils vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).

Selbständig tätige Prostituierte (sog. Eigenprostitution) erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anschluss an BFH – GrS 1/12 – 20.02.2013).

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war seit dem Streitjahr --2006-- als Prostituierte tätig und bot Dritten die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt in einer eigens dafür angemieteten Wohnung an. Ihre Betriebseinnahmen beliefen sich im Streitjahr einschließlich der Umsatzsteuer auf etwa 64.000 € und die Betriebsausgaben auf ca. 26.000 €. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) behandelte die daraus erzielten Einkünfte in Höhe von 38.115 € nicht --wie erklärt-- als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 152 € fest. Dasselbe geschah im Folgejahr, das Gegenstand des Verfahrens III R 31/10 ist, und in dem die Einkünfte auf knapp 68.000 € anstiegen.