FG Hamburg - Urteil vom 13.10.2020
2 K 107/18
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 S. 3;

Steuerrechtliche Festsetzung von Einkünften aus Auslösung des Unterschiedsbetrags nach Veräußerung eines Handelsschiffs

FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 2 K 107/18

DRsp Nr. 2022/6857

Steuerrechtliche Festsetzung von Einkünften aus Auslösung des Unterschiedsbetrags nach Veräußerung eines Handelsschiffs

1. Betreibt eine Mitunternehmerschaft ein Handelsschiff im internationalen Verkehr und ermittelt ihren Gewinn nach der sogenannten Tonnage (§ 5a Abs. 1 EStG), ist bei Veräußerung des Schiffes im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der mitunternehmerbezogen festgestellte Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG aufzulösen und der Auflösungsgewinn dem jeweiligen Mitunternehmer anteilig zuzuweisen. Der Bescheid über die gesonderte und einhellige Feststellung des Unterschiedsbetrages zum Zeitpunkt des Eintritts in die Tonnagebesteuerung ist dafür Grundlagenbescheid. Nach Eintritt in die Tonnagebesteuerung eingetretene Änderungen in der Beteiligungshöhe des Mitunternehmers sind daher bei Bestimmung der Höhe des anteilig dem Mitunternehmer zuzuweisenden Gewinns aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags unbeachtlich.2. Die aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags aufgrund Veräußerung des Schiffes resultierende Einkommensteuer des Mitunternehmers ist keine Masseverbindlichkeit im Rahmen der Insolvenz, auch wenn die Veräußerung des Schiffes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 S. 3;

Tatbestand