Die Beteiligten streiten sich um die Frage, ob die Klägerin Eigenheimzulage schon für das Streitjahr 2002 beanspruchen kann.
Die 1977 geborene Klägerin schloss am 16. Dezember 2002 einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung Nr. X im Gebäude x. Verkäufer der Eigentumswohnung war ihr Vater, der 1946 geborene xxxxxxxxxxxx. Der Eigentümerwechsel sollte zur Bewerkstelligung einer vorweggenommenen Erbfolge geschehen. Besitz, Nutzen und Lasten der Eigentumswohnung gingen mit dem gleiche Tage auf die Erwerberin über. Sie wurde auch noch am 16. Dezember 2002 an die Klägerin übergeben und fortan von ihr für eigene Wohnzwecke genutzt.
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