Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 12.12.2017 aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - zur erneuten Entscheidung über die beantragte Verfahrenskostenhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückgegeben.
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstande sofortige Beschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht hätte dem Antragsteller aufgrund dessen bisherigen Vorbringens die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht versagen dürfen. Unerheblich ist insoweit, ob die vom Finanzamt vom Antragsteller geforderte Steuernachzahlung für 2015 zu Recht erfolgt ist oder nicht. Nach dem Vorbringen des Antragstellers hat das Finanzamt nämlich zwischenzeitlich durch Steuerbescheid vom 07.07.2017 einen Betrag in Höhe von 2.889 € gefordert.
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