VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.08.2014
2 S 2258/13
Normen:
AO § 182 Abs. 1; AO § 184 Abs. 3; GewStG § 14 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 766/12

Steuerrelevantes Erlöschen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgrund eines notariellen Vertrags über die Abtretung sämtlicher ihrer Anteile an einen Dritterwerber

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2014 - Aktenzeichen 2 S 2258/13

DRsp Nr. 2018/2702

Steuerrelevantes Erlöschen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgrund eines notariellen Vertrags über die Abtretung sämtlicher ihrer Anteile an einen Dritterwerber

1. Hat das Finanzgericht im Verfahren über den Gewerbesteuermeßbescheid rechtskräftig festgestellt, daß die steuerpflichtige Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aufgrund eines notariellen Vertrags über die Abtretung sämtlicher ihrer Anteile an einen Dritterwerber erloschen und daher vor Bekanntgabe des Meßbescheids keine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten sei, ist das Verwaltungsgericht im Verfahren der Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den später erlassenen Gewerbesteuerbescheid an die finanzgerichtliche Beurteilung dieser Vorfragen gebunden. Der Steuerschuldnerin ist daher der Einwand abgeschnitten, der Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde sei ihr deshalb nicht bekanntgegeben worden, weil sie mangels Existenz nicht Steuerschuldnerin sei (Abgrenzung zu OVG Sachsen-Anhalt vom 29.08.2011, Az. 4 L 90/11, NVwZ-RR 2011, 955; teilw. a.A. BVerwG vom 18.09.2001, Az. 1 C 4/01, NVwZ 2002, 343 zur Bindung bei Vorfragen).