FG Hamburg - Urteil vom 09.07.2007
2 K 175/06
Normen:
KStG § 10 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 121 Abs. 1 ; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 126 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 201 ;

Steuerrückstellungen nach Betriebsprüfung; außerbilanzielle Korrekturen nach § 10 Nr. 2 KStG

FG Hamburg, Urteil vom 09.07.2007 - Aktenzeichen 2 K 175/06

DRsp Nr. 2007/16427

Steuerrückstellungen nach Betriebsprüfung; außerbilanzielle Korrekturen nach § 10 Nr. 2 KStG

1. Muss ein Steuerpflichtiger im Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht damit rechnen, dass das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung annehmen wird, so ist die Bilanz nicht unrichtig, wenn er keine entsprechend höhere Gewerbesteuerrückstellung bildet. Der Betriebsprüfer ist dann nicht berechtigt, der Besteuerung des geprüften Veranlagungszeitraums eine von der Steuerbilanz abweichende Prüferbilanz mit einer höheren Gewerbesteuerrückstellung zugrunde zu legen. Die entsprechende Rückstellung ist erst im Jahr der Betriebsprüfung zu bilden. 2. Wird eine Rückstellung für nichtabziehbare Personensteuern oder Nebenleistungen später aufgelöst, ist der Ertrag hieraus in entsprechender Anwendung des § 10 Nr. 2 KStG grundsätzlich außerbilanziell zu neutralisieren. 3. Wurde die Rückstellung jedoch vor dem 01.01.1999 für Nachforderungszinsen auf eine Körperschaftsteuerforderung gebildet, führte dies nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 10 Nr. 2 KStG zu einer abziehbaren Betriebsausgabe. Die Auflösung einer derartigen Rückstellung ist, auch wenn sie nach dem 01.01.1999 erfolgt, ein Ertrag, der außerbilanziell nicht zu kürzen ist.

Normenkette:

KStG § 10 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 Satz 1 ;