Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen für angeschlossene Mitgliedsvereine Umsätze erbringt, die dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Nr. 8a UStG unterliegen.
Der Kläger ist ein Verein der als gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege anerkannt ist (im Folgenden: Verein) in A.. Er gehört dem entsprechenden Dachverband X. in Bayern - an und ist dem entsprechenden Verband Y. in Deutschland angeschlossen (§ 1 der Satzung).
In § 2 der Satzung ist Folgendes geregelt:
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