I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Sesselbahn und ein schienengebundenes Fahrgeschäft --eine sog. "Coaster-Bahn"-- mit der jeweils bis zu zwei Personen auf schienengeführten Schlitten von der Berg- zur Talstation fahren können. Die Schlitten legen hierbei eine Fahrstrecke von 2,9 km und einen Höhenunterschied von ca. 400 m zurück. Die Bergstation, an der die Fahrt beginnt, kann u.a. mit der Sesselbahn erreicht werden. Mit dieser werden auch die leeren Schlitten wieder zur Bergstation hinauf transportiert. Das Fahrgeschäft ist ganzjährig geöffnet. Fahrten mit der Sesselbahn und der "Coaster-Bahn" sind unabhängig voneinander möglich. Es gibt Einzel- und Kombitickets.
Die "Coaster-Bahn" wird in einem Werbeflyer der Klägerin als "... Bahn ...!" bezeichnet und wie folgt beschrieben:
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