Die Klägerin erwarb im Juni 2000 das als Einfamilienhaus bewertete Objekt "A" Straße in "B". Eine Teilfläche von 164 qm (47,81 %) vermietet die Klägerin an den Kläger zum Betrieb einer Arztpraxis. Im Übrigen (52,19 %) wird das Haus zu eigenen Wohnzwecken der Kläger genutzt. Die Anschaffungskosten, die sich auf insgesamt 486.969 DM belaufen, wurden mit einem Darlehen der "C" Bank finanziert. Die Darlehenssumme beträgt insgesamt 599.999 DM, ausgezahlt wurden hiervon 499.999 DM.
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