Der Kläger war zu 50 % an der S - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Weiterer Beteiligter war, ebenfalls mit einem Anteil von 50 %, Herr C. Gegenstand der GbR war ausschließlich die Vermietung des Grundstücks N-Str.. Zwischen der G-GmbH (Organgesellschaft) und der GbR (Organträger) bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft i.S.d. § 2 Absatz 2 UStG.
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