TabStG § 23 Abs. 1 S. 1; TabStG § 21 Abs. 1; TabStG § 23 Abs. 1 S. 2; TabStG § 21 Abs. 2; AO § 71; AO § 191 Abs. 1;
Steuerschuldnerschaft nach dem TabStG: Steuerschmuggel über EU-Ausland oder Drittstaat? - Umdeutung eines Tabaksteuerbescheids in einen Haftungsbescheid
FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 183/13
DRsp Nr. 2014/13358
Steuerschuldnerschaft nach dem TabStG: Steuerschmuggel über EU-Ausland oder Drittstaat? - Umdeutung eines Tabaksteuerbescheids in einen Haftungsbescheid
1. Die Frage, ob Zigaretten direkt aus einem Drittland eingeschmuggelt wurden oder ob der Transport über einen anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, kann nur dann offen bleiben, wenn die Tabaksteuer in beiden Fällen entstanden ist und der Adressat des Steuerbescheides in beiden Fällen Steuerschuldner geworden ist.2. Ein Tabaksteuerbescheid gemäß § 23TabStG kann nicht in einen Haftungsbescheid nach §§ 71, 191 Abs. 1AO umgedeutet werden.
Normenkette:
TabStG § 23 Abs. 1 S. 1; TabStG § 21 Abs. 1; TabStG § 23 Abs. 1 S. 2; TabStG § 21 Abs. 2; AO § 71; AO § 191 Abs. 1;
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Tabaksteuer.
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