BGH - Urteil vom 27.06.2018
1 StR 282/17
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 25 Abs. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 150
HFR 2019, 429
NStZ 2019, 158
StV 2020, 737
wistra 2019, 106
wistra 2019, 285
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 21.02.2017

Steuerstrafrechtliche Behandlung der Einfuhr von insgesamt 45.000 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten in die Europäische Union; Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft durch Verkürzung sowohl von Zoll und niederländischer Einfuhrumsatzsteuer als auch deutscher Tabaksteuer

BGH, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 1 StR 282/17

DRsp Nr. 2019/478

Steuerstrafrechtliche Behandlung der Einfuhr von insgesamt 45.000 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten in die Europäische Union; Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft durch Verkürzung sowohl von Zoll und niederländischer Einfuhrumsatzsteuer als auch deutscher Tabaksteuer

Derjenige, der eine Spedition beauftragt und über den Containerinhalt insoweit täuscht, als die mit Grenzübertritt nach Deutschland für die Zigaretten entstandene deutsche Tabaksteuer mangels Erklärung gegenüber den Zollbehörden nicht (rechtzeitig) festgesetzt und damit verkürzt wird, begeht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wobei er sich zur Tatbegehung des Fahrers des Sattelzugs als vorsatzloses Werkzeug bedient.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Februar 2017 wird

a)

der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung schuldig ist,

b)

der gesamte Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 25 Abs. 1 Alt. 2;

Gründe