Soweit die streitigen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, sind sie als Beihilfe zu qualifizieren, die als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AEUV gilt. Als solche können sie vom nationalen Gericht ausgelegt und angewandt werden, solange die Kommission keine Entscheidung erlassen und das kontradiktorische Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet hat.
1. Der Gerichtshof hat sich bereits mehrmals mit der Frage beschäftigt, ob nationale Steuermaßnahmen unter das in der Europäischen Union bestehende Verbot staatlicher Beihilfen fallen(2 ). In der vorliegenden Rechtssache ersucht das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) um Hinweise zu der Frage, ob nationale Vorschriften über die Möglichkeit für Unternehmen, in einem bestimmten Steuerzeitraum entstandene Verluste vorzutragen und mit Gewinnen nachfolgender Jahre zu verrechnen, selektiv im Sinne der Regeln über staatliche Beihilfen sind(3 ).
Unionsvorschriften
Regelungen zur Kontrolle der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen
Vertragsbestimmungen
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