Streitig ist, ob für Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG), bei denen sich eine steuerliche Auswirkung nicht ergibt, eine negative Einkommens-teuer festzusetzen und an die Kläger auszuzahlen ist.
Der Kläger ist Rentner und bezieht eine Altersrente. Die Klägerin ist Hausfrau und erzielte im Streitjahr keine eigenen Einkünfte. Die Einkünfte der Kläger führten nach Abzug der Sonder-ausgaben und der Anwendung des Splittingtarifs zu keiner festzusetzenden Einkommens-teuer (Bescheid vom 20. August 2009).
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