FG Niedersachsen - Urteil vom 16.06.2011
11 K 192/10
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 Nr. 5; EStG § 3 Nr. 33;

Steuervergünstigungen nur bei Zusätzlichkeit der Zusatzleistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 11 K 192/10

DRsp Nr. 2011/19167

Steuervergünstigungen nur bei Zusätzlichkeit der Zusatzleistungen

Vergünstigungen für Internetpauschale und Kindergartenzuschüsse sind nur dann begünstigt, wenn die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” gezahlt werden. Nach der Gesetzesbegründung muss die Zuwendung zu dem Arbeitslohn hinzukommen, „den der ArbG schuldet, wenn keine Zuwendung erfolgt”. Damit ist steuerfreier Lohn nur anzunehmen, wenn er zum Arbeitslohn hinzukommt, also im Zeitpunkt der Zahlung kein verbindlicher Rechtsanspruch besteht.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 Nr. 5; EStG § 3 Nr. 33;

Tatbestand:

Streitig ist die lohnsteuerliche Behandlung der in geänderten Arbeitsverträgen aufgeführten Zusatzleistungen.