Steuervergünstigungen zur Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern gemeinschaftswidrig
EuGH, vom 19.09.2000 - Aktenzeichen Rs C-156/98
DRsp Nr. 2001/1042
Steuervergünstigungen zur Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern gemeinschaftswidrig
Nach § 6 bEStG können natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, und juristische Personen mit Sitz in Deutschland den Abzug eines bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen erzielten Gewinns u. a. beim Erwerb neuer Anteile an Kapitalgesellschaften geltend machen.Durch das Jahressteuergesetz 1996 wurde diese Regelung für die Jahre 1996 bis 1998 dergestalt erweitert, dass Gewinne zu 100 % abzugsfähig sind, wenn der Neuerwerb im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder der Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgt, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern oder Westberlin haben und nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bEStG i.V.m. § 52 Abs. 8EStG). Mit Entscheidung vom 21.1.1998 hat die Kommission festgestellt, dass diese Steuervergünstigung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle und dass Deutschland die Rückzahlung der rechtswidrig gewährten Beihilfen sicherzustellen habe. Die hiergegen von Deutschland vor dem EuGH erhobene Nichtigkeitsklage wurde am 19.9.2000 abgewiesen.
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