I. Der in den Jahren 1980 bis 1989 als selbständiger Berater und Planer im Bereich des Bauwesens tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 8. August 1979 ein unbebautes Grundstück und errichtete darauf im Jahr 1980 ein Apartmenthaus mit sechs Wohnungen. Im Jahr 1982 verkaufte er eine und im Jahr 1983 zwei Wohnungen. Im Streitjahr 1984 veräußerte er eine weitere Einheit. Mit den Verkaufserlösen führte er Baukredite zurück und schuldete die verbleibenden, kurzfristigen Verbindlichkeiten in langfristige Kredite um.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte für das Streitjahr 1984 der Erklärung des Klägers, der die Einnahmen aus dem Apartmenthaus als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ansetzte und keine Gewerbesteuererklärung einreichte.
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