BFH - Urteil vom 13.02.2003
X R 62/00
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 171 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 740
ZfIR 2004, 172

Steufa-Prüfung; Ablaufhemmung der Verjährung

BFH, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen X R 62/00

DRsp Nr. 2003/6409

Steufa-Prüfung; Ablaufhemmung der Verjährung

1. Bei einer Steufa-Prüfung ist eine besondere Prüfungsanordnung weder für den Beginn der Fahndung noch für ihre Erweiterung erforderlich und für die Ablaufhemmung ohne Bedeutung.2. Der Umfang der Ablaufhemmung hängt davon ab, auf welche Steueransprüche sich die Prüfung während ihres Verlaufs tatsächlich erstreckt hat. Für Steueransprüche, die nicht Gegenstand der Steufa-Prüfung waren, kann keine Ablaufhemmung eintreten.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 171 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

I. Der in den Jahren 1980 bis 1989 als selbständiger Berater und Planer im Bereich des Bauwesens tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 8. August 1979 ein unbebautes Grundstück und errichtete darauf im Jahr 1980 ein Apartmenthaus mit sechs Wohnungen. Im Jahr 1982 verkaufte er eine und im Jahr 1983 zwei Wohnungen. Im Streitjahr 1984 veräußerte er eine weitere Einheit. Mit den Verkaufserlösen führte er Baukredite zurück und schuldete die verbleibenden, kurzfristigen Verbindlichkeiten in langfristige Kredite um.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte für das Streitjahr 1984 der Erklärung des Klägers, der die Einnahmen aus dem Apartmenthaus als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ansetzte und keine Gewerbesteuererklärung einreichte.