OLG Stuttgart - Urteil vom 16.02.2023
7 U 381/22
Normen:
ZPO § 313a Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 7001; RVG -VV Nr. 7002; RVG -VV Nr. 7008;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 282/21

Stichentscheid bezüglich Gewährung von Deckungsschutz durch RechtsschutzversichererAnspruch auf Gewährung Rechtsschutz bezüglich Schadensersatzansprüchen gegen Kfz-Hersteller aus dem DieselskandalAnspruch auf Deckungsschutz durch Rechtsschutzversicherung bei Kauf Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 7 U 381/22

DRsp Nr. 2023/13739

Stichentscheid bezüglich Gewährung von Deckungsschutz durch Rechtsschutzversicherer Anspruch auf Gewährung Rechtsschutz bezüglich Schadensersatzansprüchen gegen Kfz-Hersteller aus dem Dieselskandal Anspruch auf Deckungsschutz durch Rechtsschutzversicherung bei Kauf Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung

Bezüglich der Darlegung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen Kfz-Hersteller aufgrund des Dieselskandals muss der Kläger gegenüber der Rechtsschutzversicherung keinen Nachweis darüber führen, dass der Anspruch tatsächlich besteht und auch keine Beweismittel benennen. Der Verweis auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten ist insoweit ausreichend.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 24.06.2022, Az. 3 O 282/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag ... im Zusammenhang mit der Schadennummer ... verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die B. AG aus dem Kauf eines BMW X3 (FIN ...) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Gegenstandswert i.H.v. 37.580,35 € zu tragen.

2. 3. II. III. IV. V.