FG München - Urteil vom 06.11.2003
5 K 2785/99
Normen:
AO § 182 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 12 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; VStG § 4 ; VStG § 5 ; VStG § 6 Abs. 1 ;

Stichtagsprinzip bei der Vermögensteuer; Bindungswirkung von Einheitswertbescheiden; aufschiebend bedingte Last; Vermögensteuer: Stichtagsprinzip; Abgrenzung Betriebsvermögen; Grundvermögen; aufschiebend bedingte Last

FG München, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 5 K 2785/99

DRsp Nr. 2004/543

Stichtagsprinzip bei der Vermögensteuer; Bindungswirkung von Einheitswertbescheiden; aufschiebend bedingte Last; Vermögensteuer: Stichtagsprinzip; Abgrenzung Betriebsvermögen; Grundvermögen; aufschiebend bedingte Last

1. Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen am Beginn des Kalenderjahrs, also am jeweiligen 01. Januar um 0.00 Uhr, festgestellt. Nachfolgende Vermögensänderungen können nur nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 VStG bei einer nachfolgenden Veranlagung festgestellt werden. 2. Ist der Einheitswert eines Betriebsvermögens einschließlich eines Grundstücks für Zwecke der Vermögensteuer bindend festgestellt, scheidet eine Erfassung desselben Grundstücks als inländisches Grundvermögen aus. 3. Gerichtskosten bleiben als aufschiebend bedinge Lasten unberücksichtigt, solange eine Kostentragungspflicht des Steuerpflichtigen nicht gerichtlich ausgesprochen wurde.

Normenkette:

AO § 182 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 12 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; VStG § 4 ; VStG § 5 ; VStG § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der vom Kläger auf den 01.01.1990 zu entrichtenden Vermögensteuer.

I.