Stiftung in Gründung ist kein begünstigter Zuwendungsempfänger
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 156/04
DRsp Nr. 2009/17587
Stiftung in Gründung ist kein begünstigter Zuwendungsempfänger
Eine in Gründung befindliche rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts (§ 80BGB) ist kein begünstigter Zuwendungsempfänger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4KStG. Die Grundsätze der Vorgesellschaft sind nicht entsprechend anzuwenden. Das bis zur staatlichen Genehmigung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehende Widerrufsrecht des Stifters steht einer Rückwirkungsfiktion entgegen (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 17.09.2003 I R 85/02, BStBl II 2005, 145 - Stiftung von Todes wegen).