FG Niedersachsen - Urteil vom 18.03.2004
6 K 136/01
Normen:
AO § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 60 ; AO § 61 ; AO § 62 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1650

Stiftung; Vermögensbindung; Zweckbestimmung; Satzungsmäßigkeit - Erleichterung bei der Vermögensbindung einer Stiftung

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 6 K 136/01

DRsp Nr. 2004/12554

Stiftung; Vermögensbindung; Zweckbestimmung; Satzungsmäßigkeit - Erleichterung bei der Vermögensbindung einer Stiftung

1. Die Bezeichnung des Verwendungszwecks in der Satzung muss aufgrund der Umschreibung der Zweckbestimmung die Prüfung ermöglichen, ob die Vermögensbindung den materiellen Erfordernissen entspricht. Das erfordert entweder die Angabe einer bestimmten namentlich genannten Empfängerkörperschaft, die das Vermögen ausschließlich zu eigenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet oder die unmissverständliche Angabe eines konkreten gemeinnützigen Verwendungszwecks. 2. Die bloße Verpflichtung in der Satzung zur Vermögensauskehrung an eine beliebige Körperschaft, die steuerbegünstigt sein soll, ohne dass sich der Satzung weder eine bestimmte Empfängerkörperschaft noch ein konkreter Verwendungszweck entnehmen lässt, reicht nicht aus. 3. Enthält eine Satzung keine Bestimmung über den Vermögensanfall bei Wegfall des bisherigen Stiftungszwecks und beschränkt sich die satzungsmäßige Vermögensbindung auf einzelne Alternativen des § 61 Abs. 1 AO, ist die formelle Satzungsmäßigkeit nicht erfüllt.

Normenkette:

AO § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 60 ; AO § 61 ; AO § 62 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versagung der Anerkennung der Klägerin als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO).