FG Hessen - Urteil vom 12.02.2003
4 K 1665/01
Normen:
AO § 41 ; AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 44b Abs. 4 ; HGB § 230 Abs. 1 ;

Stille Gesellschaft; Kapitalertragsteuer; Scheingeschäft; Kapitalertragsteueranmeldung; Erstattungsanspruch - Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Scheingeschäften

FG Hessen, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 4 K 1665/01

DRsp Nr. 2004/5247

Stille Gesellschaft; Kapitalertragsteuer; Scheingeschäft; Kapitalertragsteueranmeldung; Erstattungsanspruch - Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Scheingeschäften

1. Die Vereinbarung einer festen Gewinnbeteiligung mit dem stillen Gesellschafter mit der Maßgabe, dass diese nicht gemindert oder zurückgefordert wird, wenn der Gewinn diesen Betrag nicht erreicht, stellt die Vereinbarung eines Entgeltes für erbrachte Dienstleistungen dar, das nicht der Kapitalertragsteuerpflicht nach § 43 Abs. 1 EStG unterliegt. 2. Eine Pflicht zur Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer besteht nicht, wenn es sich bei dem Vertrag über eine stille Gesellschaft um ein Scheingeschäft handelt, das gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 AO für die Besteuerung unerheblich ist. 3. Ist eine Gesellschaft nur zum Schein an einer anderen Gesellschaft als stiller Gesellschafter beteiligt und führt die vermeintliche stille Gesellschafterin Kapitalertragsteuer auf ihre als Gewinnanteil bezeichnete Leistungsvergütung ab, hat die Beteiligungsgesellschaft als vermeintliche Abführungsverpflichtete keinen Anspruch auf Erstattung der bezahlten Beträge bei Aufhebung der Kapitalertragsteueranmeldung.

Normenkette:

AO § 41 ; AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 44b Abs. 4 ; HGB § 230 Abs. 1 ;

Tatbestand: