BFH - Urteil vom 22.08.2002
IV R 6/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 230 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 36
DStRE 2003, 88

Stille Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko

BFH, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen IV R 6/01

DRsp Nr. 2002/17743

Stille Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko

1. Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft sind Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko.2. Mitunternehmer kann auch ein stiller Gesellschafter sein.3. Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter i.d.R. nur dann, wenn er Mitunternehmerrisiko durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschl. des Geschäftswerts trägt.4. Ist der stille Gesellschafter vertraglich am laufenden Gewinn und am Verlust in Höhe seiner Einlage beteiligt und steht ihm bei Beendigung der Gesellschaft eine Abfindung zu, die unter Berücksichtigung sämtlicher stiller Reserven einschl. des Firmenwerts zu berechnen ist, sind die Anforderungen an ein Mitunternehmerrisiko erfüllt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 230 ;

Gründe: