FG Niedersachsen - Urteil vom 25.06.2003
3 K 38/02
Normen:
BGB § 716 ; GewStG § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1338
EFG 2003, 1642

Stille Gesellschaft; Partiarisches Arbeitsverhältnis; Gewinnabhängige Vergütung; Geldeinlage; Verlustbeteiligung - Abgrenzung stille Gesellschaft - partiarisches Arbeitsverhältnis bei der Gewerbesteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 3 K 38/02

DRsp Nr. 2003/13229

Stille Gesellschaft; Partiarisches Arbeitsverhältnis; Gewinnabhängige Vergütung; Geldeinlage; Verlustbeteiligung - Abgrenzung stille Gesellschaft - partiarisches Arbeitsverhältnis bei der Gewerbesteuer

1. Die Abgrenzung zwischen einer stillen Gesellschaft und einem partiarischen Arbeitsverhältnis ist aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffen. Maßgebend ist die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehung zur anderen Einkunftsart verdrängt. Das gilt auch für die Gewerbesteuer. 2. Indiz für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft bei der Abgrenzung zu einem partiarischen Arbeitsverhältnis ist der Umstand, dass die gewinnabhängige Vergütung nicht mit der anstellenden Gesellschaft getroffen wurde. Die Zahlung einer Geldeinlage ist bei einem partiarischen Arbeitsverhältnis unüblich und spricht ebenfalls für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft. Gleiches gilt für eine Verlustbeteiligung.

Normenkette:

BGB § 716 ; GewStG § 8 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Hinzurechnung eines Betrages von DM X zum Gewerbeertrag 1998 gem. § 8 Nr. 3 GewStG.