I.
Streitig ist, ob in den Streitjahren (1992 und 1997) eine Gewerbesteuerrückstellung wegen Zahlungsverjährung aufzulösen ist.
Im gerichtlichen Verfahren 6 K 4305/98 der Klägerin war die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin für die Jahre 1980-1982 streitig. Diese Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 16. August 2000 als unbegründet abgewiesen. Die - rechtskräftige - Entscheidung ging davon aus, dass die Klägerin durch die Verpachtung eines Klinikbetriebes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einen Gewerbebetrieb unterhalten hat. Ausgeführt wurde, dass eine Gemeinnützigkeit der Betriebs-GmbH erst ab dem Veranlagungszeitraum 1983 beachtlich sein kann.
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