FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.05.2003
5 K 20215/99
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 ; HGB § 230 ; BGB § 116 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1162

Stilles Gesellschaftsverhältnis mit einem Kapitalanlagebetrüger; Besteuerung von gutgeschriebenen Scheinrenditen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 5 K 20215/99

DRsp Nr. 2003/9958

Stilles Gesellschaftsverhältnis mit einem Kapitalanlagebetrüger; Besteuerung von gutgeschriebenen Scheinrenditen

Ein Vertragsverhältnis mit einem Kapitalanlagebetrüger kann auch dann als stille Gesellschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 EStG zu qualifizieren sein, wenn der Betrüger die von ihm vorgegebenen Geschäfte von Anfang an nicht durchführt. Der geheime Vorbehalt des Betrügers, das Erklärte nicht zu wollen, ist gem. § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich. Gutgeschriebene "Scheinrenditen" stellen Einnahmen aus stiller Gesellschaft dar, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein Einnahmenzufluss im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG zu bejahen ist.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 ; HGB § 230 ; BGB § 116 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger steuerpflichtige Einnahmen aus der Kapitalüberlassung an einen Anlagebetrüger erzielt hat.