FG Hamburg - Urteil vom 15.03.2001
IV 156/98
Normen:
MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; AGB § 24 Satz 1 Nr. 3 ;

Stillschweigend vereinbarter Eigentumsvorbehalt unter Kaufleuten

FG Hamburg, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen IV 156/98

DRsp Nr. 2002/4570

Stillschweigend vereinbarter Eigentumsvorbehalt unter Kaufleuten

Beim Handel mit versteuertem Mineralöl unter Kaufleuten wird in einer laufenden Geschäftsbeziehung ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stillschweigend vereinbart, wenn der Eigentumsvorbehalt in AGB des Verkäufers enthalten ist, die auf der Rückseite der Rechnungen abgedruckt sind. Es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises auf der Vorderseite der Rechnung.

Normenkette:

MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; AGB § 24 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: