1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 17.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 01.09.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2012, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.07.2013, wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2007 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 882 Euro niedriger festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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