LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.01.2006
17 Sa 1343/04
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 04.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 158/03

Strafanzeige gegen Arbeitgeber aus RacheRechtmäßige Kündigung bei überzogener Strafanzeige

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.01.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 1343/04

DRsp Nr. 2020/6770

Strafanzeige gegen Arbeitgeber aus Rache Rechtmäßige Kündigung bei überzogener Strafanzeige

Das Erstatten einer Strafanzeige durch den Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber rechtfertigt im Einzelfall als unverhältnismäßige Reaktion (mit Schädigungsabsicht) eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 04. Juni 2004, Aktenzeichen 2 Ca 158/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte unterhält u.a. die im Handelsregister eingetragenen einzelkaufmännischen Unternehmen A und B und beschäftigt ca. 60 Arbeitnehmer.

Der am xx.xx.1953 geborene Kläger war von ihr zunächst aufgrund Arbeitsvertrages vom 30. Mai 2001 (Bl. 9 f d.A.) bei der Firma A beschäftigt. Seit 01. September 2002 war er aufgrund Arbeitsvertrages vom 31. August 2002 (Bl. 11 f d.A.) für die Firma B als Monteur tätig.