Strafbarkeit eines Finanzbeamten, der Steuerpflichtige fingiert; Zinsen auf Steuererstattungsbeträge als Steuervorteile; strafrechtliche Bewertung der Eigenheimzulage
BGH, Urteil vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 5 StR 127/07
DRsp Nr. 2007/10938
Strafbarkeit eines Finanzbeamten, der Steuerpflichtige fingiert; Zinsen auf Steuererstattungsbeträge als Steuervorteile; strafrechtliche Bewertung der Eigenheimzulage
»1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamtes durch die eigenhändig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage des Finanzamtes für fingierte Steuerpflichtige die Erstattung in Wirklichkeit nicht vorhandener Steueranrechnungsbeträge (§ 36 Abs. 2EStG), macht er sich wegen Untreue (§ 266StGB) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 370AO), nicht aber wegen Computerbetruges (§ 263aStGB) strafbar.2. Zinsen auf Steuererstattungsbeträge gemäß § 233aAO sind Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1AO (Abgrenzung zu BGHSt 43, 381).3. Bei einer aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanzbehörden erlangten Eigenheimzulage im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734) handelt es sich nicht um einen Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1AO, sondern um einen Vermögensvorteil im Sinne von § 263StGB.«