BGH - Urteil vom 02.02.2010
1 StR 635/09
Normen:
TabStG § 19 S. 2; TabStG § 19 S. 3; AO § 71; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 154; StPO § 154a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1405
BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Täter 3
BGHR TabStG § 19 Steuerschuldner 1
NStZ 2010, 644
NStZ-RR 2013, 195
PStR 2010, 111
wistra 2010, 226
Vorinstanzen:

Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung infolge des Verkaufs von Zigaretten ohne deutsches Steuerzeichen

BGH, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 1 StR 635/09

DRsp Nr. 2010/4847

Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung infolge des Verkaufs von Zigaretten ohne deutsches Steuerzeichen

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. Juli 2009

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entfällt, insoweit wird die Angeklagte freigesprochen;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Normenkette:

TabStG § 19 S. 2; TabStG § 19 S. 3; AO § 71; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 154; StPO § 154a;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen Steuerhinterziehung in jeweils sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ihre auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.