FG Niedersachsen - Urteil vom 20.08.2008
9 K 352/06
Normen:
StraBEG § 1 ; AO § 370 ;

Strafbefreiende Erklärung - Zur Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG bei Nichtabgabe der Steuererklärung für 2002

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 9 K 352/06

DRsp Nr. 2008/19034

Strafbefreiende Erklärung - Zur Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG bei Nichtabgabe der Steuererklärung für 2002

1. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG. 2. Die mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist aufzuheben oder zu ändern, soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. 3. Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 7 StraBEG eine Amnestie für Steuerhinterziehungen nach dem 17.10.2003 ausgeschlossen. 4. Für die Frage, ob eine Tat i. S. des § 1 Abs. 1 StraBEG vor dem 18.10.2003 begangen worden ist oder nicht, ist darauf abzustellen, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Steuern verkürzt worden sind, d. h. die Tat vollendet ist. 5. Eine vollendete Verkürzung einer Veranlagungssteuer tritt bei Nichtabgabe einer Steuererklärung erst ein, nachdem die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk zu dem maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen sind. Erst dann ist die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vereitelt.

Normenkette:

StraBEG § 1 ; AO § 370 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für den Veranlagungszeitraum 2002 eine strafbefreiende Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG) wirksam ist.