I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) teilte dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 mit, sie habe bisher pflichtwidrig keine Vermögensteuererklärungen abgegeben und die Zinserträge aus ihrem Kapitalvermögen in den Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Die in dem Schreiben zunächst nur geschätzten Angaben zur Höhe des Kapitalvermögens konkretisierte die Klägerin in ihren Vermögensteuererklärungen für die Jahre 1990 bis 1996 vom 11. März und 11. Juli 2002.
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