I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 1067/06, ob § 1 StraBeG eingreift.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15.02.2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 22.10.2004 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen, weil wegen fehlender Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung keine Steuerstraftat vorgelegen habe, so dass § 1 StraBEG nicht eingreife.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
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