I.
Mit "strafbefreiender Erklärung" vom 30. November 2004 nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) gab der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gegenüber dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) für die Jahre 1993 bis 2002 zu Unrecht nicht besteuerte Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 StraBEG in Höhe von 5.598.006,71 EUR und eine daraus mit einem Satz von 25% errechnete Abgabe in Höhe von 1.399.501,68 EUR an. Der Kläger entrichtete den Betrag von 1.399.501,68 EUR am 1. Dezember 2004.
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