BFH - Urteil vom 01.10.2014
II R 6/13
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1; StraBEG § 6; StraBEG § 10;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 184/09

Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam

BFH, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen II R 6/13

DRsp Nr. 2014/16897

Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam

1. Eine strafbefreiende Erklärung ist unwirksam, wenn ihr keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zugrunde liegt.2. Die durch die Abgabe der Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist in diesem Fall jedenfalls zur Beseitigung eines Rechtsscheins aufzuheben.3. Gleiches gilt, wenn das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann.

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1; StraBEG § 6; StraBEG § 10;

Gründe

I.

Mit "strafbefreiender Erklärung" vom 30. November 2004 nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) gab der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gegenüber dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) für die Jahre 1993 bis 2002 zu Unrecht nicht besteuerte Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 StraBEG in Höhe von 5.598.006,71 EUR und eine daraus mit einem Satz von 25% errechnete Abgabe in Höhe von 1.399.501,68 EUR an. Der Kläger entrichtete den Betrag von 1.399.501,68 EUR am 1. Dezember 2004.