Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Strafbefreiungsabgabe nach „strafbefreiender Erklärung” von Einkünften aus ehrenamtlicher Betreuungstätigkeit.
Der Kläger war in dem von 1996 bis 2002 andauernden Streitzeitraum verheiratet und wurde zur Einkommensteuer (ESt.) zusammenveranlagt. Er erzielte neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Ruhestandssoldat.
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