OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.07.2005
1 Ws 11/04
Normen:
AO § 370 § 393 ;
Fundstellen:
wistra 2006, 198
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 5/13 KLs 75/94 Js 9639.0/99,

Straffreiheit der Abgabe einer unrichtigen, den Steuervoranmeldungen entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung - nemo-tenetur-Prinzip

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 11/04

DRsp Nr. 2006/23299

Straffreiheit der Abgabe einer unrichtigen, den Steuervoranmeldungen entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung - "nemo-tenetur-Prinzip"

»Das sog. "nemo-tenetur-Prinzip" bewirkt nicht die Straffreiheit der Abgabe einer unrichtigen, den Steuervoranmeldungen entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung.«

Normenkette:

AO § 370 § 393 ;

Entscheidungsgründe:

In der Anklageschrift vom 4.6.2002 wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 8.4.1998 in O1 den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Umsatzsteuer verkürzt zu haben, wobei es bei einem Versuch geblieben sei. In der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1996 unter dem Datum des 7.4.1998, eingegangen beim Finanzamt O1 am 8.4.1996, habe der Angeklagte 6.969.319,35 DM als Vorsteuerbeträge aus 77 Rechnungen des Zeugen Z1 an das Unternehmen des Angeklagten geltend gemacht, wobei ihm bekannt und bewusst gewesen sei, dass es sich bei diesen Rechnungen um Scheinrechnungen handele und ihm hierdurch kein Vorsteueranspruch zugestanden habe. Durch die unzutreffende Geltendmachung habe er in der Absicht gehandelt, Umsatzsteuer in Höhe von 6.969.319,35 DM zu verkürzen, was durch die vorherige Einleitung und Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegen ihn jedoch verhindert worden sei.