In der Anklageschrift vom 4.6.2002 wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 8.4.1998 in O1 den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Umsatzsteuer verkürzt zu haben, wobei es bei einem Versuch geblieben sei. In der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1996 unter dem Datum des 7.4.1998, eingegangen beim Finanzamt O1 am 8.4.1996, habe der Angeklagte 6.969.319,35 DM als Vorsteuerbeträge aus 77 Rechnungen des Zeugen Z1 an das Unternehmen des Angeklagten geltend gemacht, wobei ihm bekannt und bewusst gewesen sei, dass es sich bei diesen Rechnungen um Scheinrechnungen handele und ihm hierdurch kein Vorsteueranspruch zugestanden habe. Durch die unzutreffende Geltendmachung habe er in der Absicht gehandelt, Umsatzsteuer in Höhe von 6.969.319,35 DM zu verkürzen, was durch die vorherige Einleitung und Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegen ihn jedoch verhindert worden sei.
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