I. Streitig ist, ob der Antragsteller durch den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt bzw. steuerpflichtige Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgeführt hat. Nach Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle erließ der Beklagte (das Finanzamt --FA--) Schätzungsbescheide. Demgegenüber machte der Antragsteller geltend, dass er vor 1991 keinen Gewerbebetrieb ausgeübt habe. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der Antragsteller beabsichtigt, wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen. Für dieses Verfahren hat er beantragt, Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und trägt vor:
1. Er sei seit dem 21. Juli 1999 inhaftiert; das Haftende sei zum 18. Januar 2007 vorgesehen. Wegen der Inhaftierung und der fehlenden Erwerbsmöglichkeit sei er finanziell nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
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