BFH - Beschluss vom 24.03.2005
XI S 1/05 (PKH)
Normen:
FGO § 93 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1581

Strafgefangener; Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen XI S 1/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/10394

Strafgefangener; Terminsverlegung

Ist ein Strafgefangener ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, verzichtet er aber im Hinblick auf die mit einer "Verschubung" verbundenen Unannehmlichkeiten auf einen Transport und damit auf seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, ist das FG zu einer Terminsverlegung nicht gezwungen.

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Antragsteller durch den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt bzw. steuerpflichtige Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgeführt hat. Nach Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle erließ der Beklagte (das Finanzamt --FA--) Schätzungsbescheide. Demgegenüber machte der Antragsteller geltend, dass er vor 1991 keinen Gewerbebetrieb ausgeübt habe. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der Antragsteller beabsichtigt, wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen. Für dieses Verfahren hat er beantragt, Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und trägt vor:

1. Er sei seit dem 21. Juli 1999 inhaftiert; das Haftende sei zum 18. Januar 2007 vorgesehen. Wegen der Inhaftierung und der fehlenden Erwerbsmöglichkeit sei er finanziell nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.