BFH - Beschluss vom 20.06.2006
V B 144/05
Normen:
FGO § 81 § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2092
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 285/03

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren - Verwertung von Feststellungen

BFH, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen V B 144/05

DRsp Nr. 2006/22815

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren - Verwertung von Feststellungen

1. Das FG kann sich Feststellungen aus in das FG-Verfahren eingeführten Ermittlungsakten zu Eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen (Anschluss an BFH-Beschl. v. 20.8.1999 VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215).2. Die Beteiligten können durch entsprechende Beweisanträge die Verwendung unmittelbarer Beweismittel anstelle des mittelbaren Beweismittels sicherstellen.

Normenkette:

FGO § 81 § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete zum 1. Januar 1993 eine gewerbliche Tätigkeit unter der Bezeichnung "Energieberatung und Berechnung" an. Seine unternehmerische Tätigkeit übte er in einem Arbeitszimmer in dem mit seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus aus.

Durch Kaufvertrag vom 31. Mai 1999 übertrug der Kläger das Unternehmen mit Wirkung vom 1. Juni 1999 auf den Schwiegersohn seiner Ehefrau, Herrn F. Dieser gab für das Unternehmen in den Streitjahren (1999 bis 2001) Umsatzsteuererklärungen ab.