I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete zum 1. Januar 1993 eine gewerbliche Tätigkeit unter der Bezeichnung "Energieberatung und Berechnung" an. Seine unternehmerische Tätigkeit übte er in einem Arbeitszimmer in dem mit seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus aus.
Durch Kaufvertrag vom 31. Mai 1999 übertrug der Kläger das Unternehmen mit Wirkung vom 1. Juni 1999 auf den Schwiegersohn seiner Ehefrau, Herrn F. Dieser gab für das Unternehmen in den Streitjahren (1999 bis 2001) Umsatzsteuererklärungen ab.
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