LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2021
5 Sa 238/20
Normen:
BGB § 174 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2355/19

Straftaten aus vorangegangenem Arbeitsverhältnis als KündigungsgrundVerlust der Eignung des Arbeitnehmers durch StraftatenDeal vor Strafurteil mit gleichbleibender Beurteilung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 238/20

DRsp Nr. 2021/7053

Straftaten aus vorangegangenem Arbeitsverhältnis als Kündigungsgrund Verlust der Eignung des Arbeitnehmers durch Straftaten Deal vor Strafurteil mit gleichbleibender Beurteilung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

1. Die Kündigung wegen Beihilfe zur Untreue ist wirksam, auch wenn die Straftaten im Rahmen vorangegangener Arbeitsverhältnisse begangen worden sind. 2. Die Zurückweisung einer Kündigung mehr als eine Woche nach ihrem Zugang ist im Sinne des § 174 S. 1 BGB nicht mehr unverzüglich.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juli 2020, Az. 2 Ca 2355/19, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35.000,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 20.000,00 seit dem 01.05.2019 und aus € 15.000,00 seit dem 01.05.2020 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 53 % und die Beklagte 47 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174 S. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 1. 2.