FG Münster, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 14 K 2610/10 E
DRsp Nr. 2011/19172
Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten
Strafverteidigerkosten eines pensionierten Schulleiters wegen uneidlicher Falschaussage nicht abziehbar1) Die Kosten anwaltlicher Strafverteidigung nach Honorarvereinbarung wegen eines Strafverfahrens gegen einen pensionierten Schulleiter sind nicht mehr in Ausübung seines Berufs entstanden und deshalb keine Werbungskosten, wenn keine drohenden berufs- oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen dargetan werden.2) Strafverteidigerkosten aufgrund Honorarvereinbarung sind nicht zwangsläufig im Sinne von außergewöhnlichen Belastungen und auch nicht nach der geänderten Rechsprechung des BFH zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten anzuerkennen.