I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1990 erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers aus seiner nichtselbständigen Arbeit als Angestellter, Einkünfte aus einer eigengenutzten Eigentumswohnung und ab 1988 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin bezeichnete sich als Hausfrau; ihre Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als selbständige Altenpflegerin wurden nicht deklariert. Die aufgrund der Steuererklärungen ergangenen Steuerbescheide 1985 bis 1990 wurden bestandskräftig.
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