BFH - Urteil vom 12.06.2002
XI R 35/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1 ;

Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

BFH, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen XI R 35/01

DRsp Nr. 2002/13473

Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

1. Kosten der Strafverteidigung können - im Unterschied zur Strafe selbst - auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise BA sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.2. Ein betrieblicher Zusammenhang besteht nur, wenn die dem Stpfl. zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1990 erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers aus seiner nichtselbständigen Arbeit als Angestellter, Einkünfte aus einer eigengenutzten Eigentumswohnung und ab 1988 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin bezeichnete sich als Hausfrau; ihre Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als selbständige Altenpflegerin wurden nicht deklariert. Die aufgrund der Steuererklärungen ergangenen Steuerbescheide 1985 bis 1990 wurden bestandskräftig.