BGH - Urteil vom 08.08.2006
5 StR 189/06
Normen:
StGB § 46 Abs. 2 ; AO § 370 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2007, 461
wistra 2006, 428
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.11.2005

Strafzumessung bei Verfahrensverzögerung im Bereich der Wirtschaftskriminalität

BGH, Urteil vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 5 StR 189/06

DRsp Nr. 2006/22752

Strafzumessung bei Verfahrensverzögerung im Bereich der Wirtschaftskriminalität

Eine erhebliche strafmildernde Wirkung des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel widerstreitet den Zielen effektiver Verteidigung der Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer, zudem sozialschädlicher Wirtschaftskriminalität.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; AO § 370 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat - neben zwei geringer verurteilten Mitangeklagten, die am Revisionsverfahren nicht beteiligt sind - den Angeklagten C. wegen Steuerhinterziehung in 72 Fällen, wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 12 Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, den nicht revidierenden Angeklagten G. wegen Steuerhinterziehung in 71 Fällen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 12 Fällen ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.

Während die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte umfassende Revision des Angeklagten C. erfolglos bleibt, erweisen sich die auf die Strafaussprüche gegen die genannten Angeklagten beschränkten, ebenfalls auf die Sachrüge gestützten, von der Bundesanwaltschaft vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft als begründet.