Die Kläger machen die Berücksichtigung von Straßenausbaubeiträgen als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Mit Bescheiden vom 19. Januar 2005 setzte die Verwaltungsgemeinschaft ... handelnd für die Gemeinde ... Straßenausbaubeiträge für das im Eigentum des Klägers stehende und von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück fest.
Mit Bescheiden vom 15. März 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer gegenüber den von ihm zusammen veranlagten Klägern auf EUR 5.919,- fest, ohne die Straßenausbaubeiträge als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
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