FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.12.2006
3 K 1339/06
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Straßenausbaubeiträge keine außergewöhnlichen Belastungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 3 K 1339/06

DRsp Nr. 2007/9160

Straßenausbaubeiträge keine außergewöhnlichen Belastungen

Straßenausbaubeiträge für ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommenes Grundstück können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge erst 10 Jahre nach der Durchführung des Straßenausbaus vom nunmehr neuen Grundstückseigentümer angefordert worden sind, zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht absehbar waren, das Grundstück auch vor dem streitigen Straßenausbau schon erschlossen war und die Grundstückspreise in dem Zehnjahreszeitraum stark gesunken sind.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen die Berücksichtigung von Straßenausbaubeiträgen als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Mit Bescheiden vom 19. Januar 2005 setzte die Verwaltungsgemeinschaft ... handelnd für die Gemeinde ... Straßenausbaubeiträge für das im Eigentum des Klägers stehende und von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück fest.

Mit Bescheiden vom 15. März 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer gegenüber den von ihm zusammen veranlagten Klägern auf EUR 5.919,- fest, ohne die Straßenausbaubeiträge als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.