FG Düsseldorf - Urteil vom 03.08.2022
7 K 2498/18 K,F
Normen:
KStG § 27 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 1;

Streit über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art und die einer Entscheidung hierüber entgegenstehende Bestandskraft einer früheren Einspruchsentscheidung; Anspruch auf Festsetzung der Körperschaftsteuer für den Betrieb gewerblicher Art; Abgrenzung der Vermögensverwaltung von der wirtschaftlichen Tätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2022 - Aktenzeichen 7 K 2498/18 K,F

DRsp Nr. 2022/14183

Streit über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art und die einer Entscheidung hierüber entgegenstehende Bestandskraft einer früheren Einspruchsentscheidung; Anspruch auf Festsetzung der Körperschaftsteuer für den Betrieb gewerblicher Art; Abgrenzung der Vermögensverwaltung von der wirtschaftlichen Tätigkeit

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2018 verpflichtet, für den BgA "Turn- und Sporthallen" der Klägerin die Körperschaftsteuer für 2013 unter Zugrundelegung eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von ./. ... Euro festzusetzen sowie den Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2013 und den Bestand des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 1 KStG zum 31.12.2013 jeweils in Höhe von ... Euro gesondert festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 34% und der Beklagte zu 66%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) und die einer Entscheidung hierüber entgegenstehende Bestandskraft einer früheren Einspruchsentscheidung.