Streitig ist, inwieweit der als "Bonus" bezeichnete Betrag der privaten Krankenversicherung als die Vorsorgeaufwendungen mindernder Betrag angesetzt werden muss, obwohl im Rahmen der Leistungsabrechnung "Selbstbehalte" in der gleichen Höhe gegen gerechnet werden. Die Kläger wenden sich konkret gegen die Minderung des Sonderausgabenabzuges für geleistete Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin und deren Kindern um die von der Krankenkasse gezahlten pauschalen Bonusbeträge von monatlich 30 €.
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