FG Thüringen - Urteil vom 23.05.2019
3 K 74/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a);

Streit über die Ansetzung des als Bonus bezeichneten Betrags der privaten Krankenversicherung als die Vorsorgeaufwendungen mindernder Betrag bei Gegenrechnung im Rahmen der Leistungsabrechnung Selbstbehalte in der gleichen Höhe; Rechtmäßige Verrechnung der von der Versicherung geleisteten Bonuszahlung mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen; Ein vom Steuerpflichtigen vereinbarter und getragener Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden; Bonuszahlung der Krankenkasse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes

FG Thüringen, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 3 K 74/19

DRsp Nr. 2020/2379

Streit über die Ansetzung des als "Bonus" bezeichneten Betrags der privaten Krankenversicherung als die Vorsorgeaufwendungen mindernder Betrag bei Gegenrechnung im Rahmen der Leistungsabrechnung "Selbstbehalte" in der gleichen Höhe; Rechtmäßige Verrechnung der von der Versicherung geleisteten Bonuszahlung mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen; Ein vom Steuerpflichtigen vereinbarter und getragener Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden; Bonuszahlung der Krankenkasse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit der als "Bonus" bezeichnete Betrag der privaten Krankenversicherung als die Vorsorgeaufwendungen mindernder Betrag angesetzt werden muss, obwohl im Rahmen der Leistungsabrechnung "Selbstbehalte" in der gleichen Höhe gegen gerechnet werden. Die Kläger wenden sich konkret gegen die Minderung des Sonderausgabenabzuges für geleistete Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin und deren Kindern um die von der Krankenkasse gezahlten pauschalen Bonusbeträge von monatlich 30 €.