FG Niedersachsen - Urteil vom 20.03.2019
7 K 92/17
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;

Streit über die Anwendung des richtigen Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 7 K 92/17

DRsp Nr. 2022/16736

Streit über die Anwendung des richtigen Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren der richtige Steuersatz angewendet wurde.

Der Kläger war Beteiligter eines Flurbereinigungsverfahrens in A. Das Amt für Agrarstruktur B informierte den Kläger am 15. Januar 2003 im Rahmen eines Informationsgesprächs über ein geplantes Flurbereinigungsverfahren in A. Der Kläger äußerte hierbei den Wunsch, an dem Flurbereinigungsverfahren teilzunehmen und benannte verschiedene Flächen für die Abfindung. Ihm wurden im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung Flurstücke zugewiesen.

Unter dem 17. Januar 2008 hörte das Amt für Landesentwicklung B den Kläger gemäß § 57 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) persönlich an. Im Rahmen der Anhörung konkretisierte er seinen Abfindungswunsch näher.

Am 15. Dezember 2008, 25. März 2009 und 7. November 2012 nahm das Amt für Landesentwicklung B Verhandlungsniederschriften gemäß §§ 129 ff. FlurbG über Änderungen der Besitzeinweisung auf. Der Kläger erhielt hierbei verschiedene Teilflurstücke, die wertmäßig der bisherigen Besitzzuweisung entsprachen.