FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.08.2020
1 K 207/19
Normen:
EStG § 1 Abs. 4; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa); EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7;

Streit über die der Höhe nach beschränkte Besteuerung einer von der Deutschen Rentenversicherung an einen spanischen Staatsangehörigen gezahlten Leibrente

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 1 K 207/19

DRsp Nr. 2022/16054

Streit über die der Höhe nach beschränkte Besteuerung einer von der Deutschen Rentenversicherung an einen spanischen Staatsangehörigen gezahlten Leibrente

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 4; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa); EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die der Höhe nach beschränkte Besteuerung einer von der Deutschen Rentenversicherung ... gezahlten Leibrente streitig.

Der am ... 1950 geborene Kläger besitzt die spanische Staatsangehörigkeit und hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz in Spanien. Aufgrund der vorliegenden Rentenbezugsmitteilungen erhielt der Kläger in den Streitjahren ab 01.09.2015 folgende Beträge aufgrund einer Altersrente:

2015: 2.693,88 €,
2016: 8.253,18 € und
2017: 8.504,94 €.

Vom 01.02.2008 bis 31.08.2015 bezog der Kläger vom selben Rentenversicherer eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Daraus bezog er im Jahr 2015 5.304,72 €. Vom selben Rentenversicherer erhielt er seit 01.04.2012 eine weitere Leibrente in Höhe von:

2015: 1.784,88 €,
2016: 1.897,08 € und
2017: 2.008,08 €.

Nach eigenen Angaben des Klägers erhielt er in Spanien folgende Rentenbeträge:

2015: 8.582,00 € + 3.850,00 €
2016: 8.582,00 € + 3.850,00 € und
2017: 8.582,00 € +